Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) können die durch das FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als die Störung der sozialen Ordnung und - 13 -