5.2.3. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist wie hier nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich bei Staatsangehörigen eines EU-Staates – wie vorliegend beim Beschuldigten mit italienischer Staatsangehörigkeit – die (weitere) Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).