Zwar reichte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Einsatzvertrag betreffend eines Temporäreinsatzes als Umzugshelfer ein (Beilage Berufungsverhandlung «Einsatzvertrag»). Der Vertrag datiert allerdings erst vom 13. September 2024, entsprechend muss sich erst noch weisen, ob der Beschuldigte längerfristig beruflich in der Schweiz Fuss fassen kann. Eine Rückkehr nach Italien ist ohne Weiteres sowohl möglich als auch zumutbar.