5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf die Landesverweisung, da diese aufgrund des FZA ausgeschlossen sei (Berufungserklärung, S. 2; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). - 12 - 5.2. 5.2.1. Mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, z.T. in Verbindung mit Hausfriedensbruch, liegen Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB vor, womit der Beschuldigte grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist.