BGE 141 IV 236 E. 3.2). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 ½ Jahren verurteilt, womit die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 15 Monaten und 2 Tagen vollständig an die Strafe angerechnet werden kann, zumal die Anrechnung sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen erfolgen kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.8. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen des Personenbeförderungsgesetzes von der Vorinstanz verhängte Busse in der Höhe von Fr. 100.00 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, womit es sein Bewenden hat.