Entgegen dem Beschuldigten liegt keine zu entschädigende Überhaft vor. Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion (Art. 431 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 236 E. 3.2).