4.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 460 Tagen (15. April 2023 bis 17. Juli 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).