4.6. Bei einer Strafe von 2 ½ Jahren ist ein bedingter Vollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug gewährt und 15 Monate als vollziehbar erklärt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.5.). Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens sowie der ungelösten - 11 -