Nach dem Gesagten kommt eine Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren unter keinem Titel in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit auch im Strafpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.