Die Strafempfindlichkeit des ledigen und kinderlosen Beschuldigten erscheint als maximal durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldige zu einer bloss teilbedingten Strafe (siehe dazu unten) verurteilt wird, und er den unbedingten Teil bereits verbüsst hat.