Sein diesbezügliches Aussageverhalten kann dann aber auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal auch keine Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen ist. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des ledigen und kinderlosen Beschuldigten erscheint als maximal durchschnittlich.