Dass der Beschuldige teilweise geständig war und einen Teil der Diebstähle eingestand, kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Ein Abstreiten dieser Taten wäre angesichts der klaren Beweislage (Videoaufnahmen und DNA-Spuren) sinnlos gewesen. Bei jenen Diebstählen, bei welchen sich die Beweislage nicht ganz eindeutig präsentierte, bestritt er seine Täterschaft hartnäckig, was sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Sein diesbezügliches Aussageverhalten kann dann aber auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal auch keine Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen ist.