4.5. Diese Einsatzstrafe wäre für die Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche, die Hehlereien und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen oder es wäre zusätzlich eine Geldstrafe für diese Delikte auszufällen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten, zumal sich die Täterkomponente nicht strafmindernd auswirken kann. Dass der Beschuldige teilweise geständig war und einen Teil der Diebstähle eingestand, kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.