Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben (GA act. 45; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) über abgeschlossene Ausbildungen als Gipser, Maler und Sanitär verfügt. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht ernsthaft darum bemüht hat, ein legales Erwerbseinkommen zu erzielen, anstatt den aus seiner Sicht vermeintlich einfachsten, illegalen Weg zu beschreiten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).