Das mitunter monetäre Motiv darf folglich nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insoweit das Handeln des Beschuldigten suchtbedingt erscheint, mag dieser Umstand einen gewissen Einfluss auf seine Entscheidungsfreiheit gehabt haben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben (GA act. 45; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) über abgeschlossene Ausbildungen als Gipser, Maler und Sanitär verfügt.