Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Sein Verhalten ist vielmehr über eine eigentliche Beschaffungskriminalität hinausgegangen, wobei die diesbezüglichen monetären Beweggründe jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht sowie der Gewerbsmässigkeit erfasst sind. Das mitunter monetäre Motiv darf folglich nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).