Hinsichtlich der Beweggründe und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit den Diebstählen teilweise auch den eigenen Konsum finanzierte. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte.