Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Taterfolgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 60'000.00 während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten ist von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszugehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst durch die Verhaftung am 15. April 2023 gestoppt.