Der Täter, der sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig macht, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 139 Ziff. 2 StGB schützt das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).