Wie sich zeigen wird (vgl. sogleich unten), wirken sich die mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohten Delikte vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf die Strafzumessung aus, weshalb weder eine Erhöhung der Einsatzstrafe noch eine zusätzliche Geldstrafe in Betracht kommt. Damit kann offen bleiben, ob der Beschuldigte auch einer Geldstrafe zugänglich wäre. -8- Für die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, eine Übertretung, kommt von Gesetzes wegen lediglich eine Busse in Frage.