Die weiteren Tatbestände (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Grundsätzlich hat die verhältnismässig mildere Geldstrafe Vorrang vor einer Freiheitsstrafe. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe ist vom Beschuldigten mit Berufung nicht in Frage gestellt worden. Wie sich zeigen wird (vgl. sogleich unten), wirken sich die mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohten Delikte vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf die Strafzumessung aus, weshalb weder eine Erhöhung der Einsatzstrafe noch eine zusätzliche Geldstrafe in Betracht kommt.