4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Hinsichtlich des Kollektivdelikts des gewerbsmässigen Diebstahls, bei dem es sich aufgrund des Strafrahmens um das schwerste Delikt handelt, kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.