3. Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation seiner Taten, womit in dieser Hinsicht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1. ff., 4 und 5). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Waffen- und Personenförderungsgesetz schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.