Insgesamt bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den Diebstahl aus dem Personenwagen in Q._____ begangen hat. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. -7- 2.5. Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss den Anklageziffer 1.5 und 1.8 erstellt ist und somit darauf abgestellt werden kann. Entsprechend erstellt ist damit auch der damit im jeweiligen Zusammenhang stehende Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 Alinea 2 und 7 (Hausfriedensbruch).