Im Übrigen bestritt der Beschuldigte auch nicht, sich in dieser Tiefgarage aufgehalten zu haben, wobei er keine Angaben zum Zeitpunkt machte, sondern lediglich die Liegenschaft wiedererkannte (UA act. 928). Seine dahingehenden Erklärungen, dass er sich in der Tiefgarage aufgehalten habe, um mit I._____, bei welchem er jeweils Fr. 100.00 abholte, eine Zigarette zu rauchen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9), mögen zutreffen, schliessen seine Täterschaft allerdings nicht aus.