1482, 1523, Gerichtsakten [GA] act. 42). Folglich kann ein Zusammenhang zum vorliegenden Diebstahl aus dem Personenwagen ohne Weiteres hergestellt werden, zumal das Blatt Papier, auf welchem die Schuhspur hinterlassen wurde, unmittelbar vor dem besagten Fahrzeug, aus welchem Elektronikgeräte und weitere Gegenstände entwendet wurden, sichergestellt werden konnte und sich zuvor in der entwendeten Laptoptasche befand. Dass eine andere Täterschaft, für welche es keine Hinweise gibt, den Diebstahl aus dem Personenwagen begangen und dabei Schuhe mit dem identischen Muster getragen haben soll, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.