Als erstes, starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist zunächst das am Tatort sichergestellte Schuhspurenmuster zu werten. Dasselbe Schuhspurenmuster wurde insbesondere beim Einbruchsdiebstahl gemäss Anklageziffer 1.17 ermittelt (UA act. 1274 ff.), wobei der Beschuldigte seine Tatbeteiligung diesbezüglich explizit anerkannt hat (UA act. 1482, 1523, Gerichtsakten [GA] act.