Insgesamt hat das Obergericht mit der Vorinstanz keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte den angeklagten Diebstahl des E-Bikes «HNF Heisenberg» begangen hat. Seine Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 2.4.2. In Anklageziffer 1.8 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zwischen dem 17. und 19. März 2023 in die Tiefgarage der Liegenschaft T-Strasse in Q._____ begeben und aus dem unverschlossenen Personenwagen mit dem Kennzeichen «GR aaa» verschiedene Elektronikgeräte, eine Sonnenbrille sowie den Fahrzeugausweis gestohlen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, diesen Diebstahl begangen zu haben.