(UA act. 821) und dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) übereinstimmend geschilderten Wortwechsel erstellt. Sodann erklärte auch die damalige Freundin des Beschuldigten, G._____, sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten (und eben nicht mit H._____, wie der Beschuldigte vorbringt), getroffen zu haben und dieser bei der Verabschiedung noch gesagt habe, dass er sein Fahrrad holen müsse (UA act. 821). Unter diesen Umständen handelt es sich bei der -6- Erklärung des Beschuldigten, dass es sich beim E-Bike um ein von H._____ geklautes Velo gehandelt und er dieses nur weggestellt habe, um eine offensichtliche Schutzbehauptung.