Dass es sich dabei lediglich um einen Versprecher handelte, ist ebenso als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten, wie die Darstellung, dass er das Fahrrad nur vom Boden aufgehoben und weggestellt haben will. Damit im Einklang steht auch die Aussage der Nachbarin F._____, welche berichtete, dass sie eine männliche Person gesehen habe, welche mit einem Fahrrad zu den Aussenparkplätzen gefahren sei (UA act. 817). Dass es sich bei dieser männlichen Person um den Beschuldigten gehandelt hat, ist aufgrund des von F._____ (UA act. 817), G._____ (UA act. 821) und dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) übereinstimmend geschilderten Wortwechsel