Dem Beschuldigten, der zugegeben hat, in anderen Fällen E-Bikes und Fahrräder gestohlen zu haben, kann unter diesen Umständen nicht geglaubt werden, dass er besagtes E-Bike lediglich vor der Einfahrt am R- Weg aufgehoben und weggestellt haben will. Auf die Frage, wie er an diesem Tag vom Bahnhof zum R-Weg gelangt sei, sagte er, er sei gelaufen und dann extra noch eine Runde gefahren, da er Hausverbot habe (UA act. 810 ff.). Dass es sich dabei lediglich um einen Versprecher handelte, ist ebenso als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten, wie die Darstellung, dass er das Fahrrad nur vom Boden aufgehoben und weggestellt haben will.