Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten: Gemäss Strafanzeige von E._____ (Untersuchungsakten [UA] act. 802 f.) wurde das E-Bike «HNF Heisenberg» am Bahnhof Q._____ entwendet. Tatort und damaliger Wohnort des Beschuldigten lagen mit lediglich 5 km unweit auseinander. Aufgefunden wurde das gestohlene E-Bike schliesslich am Wohnort der damaligen Freundin des Beschuldigten am R-Weg in S._____. Dem Beschuldigten, der zugegeben hat, in anderen Fällen E-Bikes und Fahrräder gestohlen zu haben, kann unter diesen Umständen nicht geglaubt werden, dass er besagtes E-Bike lediglich vor der Einfahrt am R- Weg aufgehoben und weggestellt haben will.