2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 14. Februar 2023 bis zu seiner Verhaftung am 15. April 2023 – teilweise zusammen mit verschiedenen Mittätern – mehrere Diebstähle, davon teilweise in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch und einer Sachbeschädigung, begangen hat. Konkret anerkennt er, die gemäss Anklageziffern 1.2. bis 1.4, 1.6, 1.7 und 1.9 bis 1.19 begangenen (Einbruchs-)Diebstähle begangen zu haben. Er stellt ebenfalls nicht in Abrede, diese Taten gewerbsmässig verübt zu haben (Berufungserklärung, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 ff.).