Der Beschuldigte anerkennt explizit einen Teil der ihm zur Last gelegten gewerbsmässig begangenen Diebstähle sowie die (teilweise) dazu gehörenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (Berufungserklärung, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe in den Anklageziffern 1.5, 1.8 und 3 Alinea 2 und 7 bringt er vor, dass weder Beweise noch Indizien für seine Täterschaft vorliegen würden (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 2 f.).