2. 2.1. Die Vorinstanz sah es – mit Ausnahme der Anklageziffern 1.1, 1.7, 1.15, 2.3, 3 Alinea 1, 6 und 12 – als erstellt an, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstähle mit den teilweise -4- in Zusammenhang stehenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen begangen hat. Sie erwog, dass nach Würdigung der gesamten Beweislage keine überwiegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden. Sie stützte sich dabei auf die teilweisen Geständnisse des Beschuldigten sowie weitere Indizien und Umstände, dabei insbesondere auf DNA-Spuren und eine Schuhspur am Tatort, ab.