2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Vielmehr hätte der amtliche Verteidiger hinsichtlich seiner als zu niedrig erachteten erstinstanzlichen Entschädigung in eigenem Namen und nicht etwa als Vertreter des Beschuldigten Berufung erheben und Anträge stellen müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 16 zu Art. 135 StPO; MELUNOVIC, Revision des Strafprozesses: Das sind die wichtigsten Neuerungen, in: plädoyer 2/2023, S. 38 ff., Ziff. 5). Das hat er innert Rechtsmittelfrist nicht getan.