Die Berufung vom 30. April 2024 wurde ausdrücklich und ausschliesslich für den Beschuldigten erklärt und die Anträge «im Namen des Beschuldigten» gestellt. Der Beschuldigte ist mangels Beschwer jedoch nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung seines amtlichen Verteidigers anzufechten, da er durch eine zu niedrige Entschädigung nicht in seinen Rechten und Interessen beeinträchtigt wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3).