Mit Berufung angefochten und zu überprüfen sind noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf einzelne ihm vorgehaltene Diebstähle (Anklageziffern 1.5 und 1.8) und Hausfriedensbrüche (Anklageziffer 3 Alineas 2 und 7) und damit einhergehend die Strafzumessung. Sodann wurde die Landesverweisung und die Zivilklage betreffend D._____ angefochten. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Nicht einzutreten ist auf den mit Ziff. 10 der Berufungserklärung gestellten Antrag des Beschuldigten, die Gerichtskasse Zurzach sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger ein höheres Honorar von Fr. 27'472.50 zu bezahlen.