1. 1.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1.16 und 1.19 und somit auch die damit zusammenhängenden und mit Berufungserklärung angefochtenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (Anklageziffern 2.8 und 3 Alinea 13) sowie die Zivilforderung von C._____ anerkannt (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 6, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). Mit Berufung angefochten und zu überprüfen sind noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf einzelne ihm vorgehaltene Diebstähle (Anklageziffern 1.5 und 1.8) und Hausfriedensbrüche (Anklageziffer 3