Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und auf die Zivilklagen sei nicht einzutreten. Schliesslich sei die Gerichtskasse Zurzach anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'472.50 zu bezahlen. 4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschuldigte per 17. Juli 2024 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 5. Die Berufungsverhandlung fand am 19. September 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: