Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.64 (ST.2023.50; StA.2023.722) Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1988, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 6. Oktober 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hehlerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das Gesetz über die Personenbeförderung. 2. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten in einzelnen Dossiers vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Anklageziffern 1.1, 1.7 und 1.15, 2.3, 3 Alinea 1, 6 und 12) frei. Im Übrigen sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei, der Wider- handlung gegen das Waffen- und das Personenbeförderungsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen. Ferner entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen, die Einziehung sowie die Kostenfolgen. 3. Mit Berufungserklärung vom 30. April 2024 beantragte der Beschuldigte zusätzliche Freisprüche von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Sach- beschädigung bezüglich der Anklageziffern 1.5, 1.8, 1.16, 1.19, 2.8, 3 Alinea 2, 7 und 13. Für die nicht angefochtenen Delikte sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 14 Monate bedingt, und einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und auf die Zivilklagen sei nicht einzutreten. Schliesslich sei die Gerichtskasse Zurzach anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 27'472.50 zu bezahlen. 4. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschuldigte per 17. Juli 2024 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 5. Die Berufungsverhandlung fand am 19. September 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1.16 und 1.19 und somit auch die damit zusammen- hängenden und mit Berufungserklärung angefochtenen Sachbe- schädigungen und Hausfriedensbrüche (Anklageziffern 2.8 und 3 Alinea 13) sowie die Zivilforderung von C._____ anerkannt (vgl. Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 6, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). Mit Berufung angefochten und zu überprüfen sind noch die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf einzelne ihm vorgehaltene Diebstähle (Anklageziffern 1.5 und 1.8) und Hausfriedensbrüche (Anklageziffer 3 Alineas 2 und 7) und damit einhergehend die Strafzumessung. Sodann wurde die Landesverweisung und die Zivilklage betreffend D._____ angefochten. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Nicht einzutreten ist auf den mit Ziff. 10 der Berufungserklärung gestellten Antrag des Beschuldigten, die Gerichtskasse Zurzach sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger ein höheres Honorar von Fr. 27'472.50 zu bezahlen. Die Berufung vom 30. April 2024 wurde ausdrücklich und ausschliesslich für den Beschuldigten erklärt und die Anträge «im Namen des Beschuldigten» gestellt. Der Beschuldigte ist mangels Beschwer jedoch nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung seines amtlichen Verteidigers anzufechten, da er durch eine zu niedrige Entschädigung nicht in seinen Rechten und Interessen beeinträchtigt wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Vielmehr hätte der amtliche Verteidiger hinsichtlich seiner als zu niedrig erachteten erstinstanzlichen Entschädigung in eigenem Namen und nicht etwa als Vertreter des Beschuldigten Berufung erheben und Anträge stellen müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 16 zu Art. 135 StPO; MELUNOVIC, Revision des Strafprozesses: Das sind die wichtigsten Neuerungen, in: plädoyer 2/2023, S. 38 ff., Ziff. 5). Das hat er innert Rechtsmittelfrist nicht getan. 2. 2.1. Die Vorinstanz sah es – mit Ausnahme der Anklageziffern 1.1, 1.7, 1.15, 2.3, 3 Alinea 1, 6 und 12 – als erstellt an, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen gewerbsmässigen Diebstähle mit den teilweise -4- in Zusammenhang stehenden Sachbeschädigungen und Hausfriedens- brüchen begangen hat. Sie erwog, dass nach Würdigung der gesamten Beweislage keine überwiegenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden. Sie stützte sich dabei auf die teilweisen Geständnisse des Beschuldigten sowie weitere Indizien und Umstände, dabei insbesondere auf DNA-Spuren und eine Schuhspur am Tatort, ab. Der Beschuldigte anerkennt explizit einen Teil der ihm zur Last gelegten gewerbsmässig begangenen Diebstähle sowie die (teilweise) dazu gehörenden Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (Berufungs- erklärung, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe in den Anklageziffern 1.5, 1.8 und 3 Alinea 2 und 7 bringt er vor, dass weder Beweise noch Indizien für seine Täterschaft vorliegen würden (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 2 f.). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 14. Februar 2023 bis zu seiner Verhaftung am 15. April 2023 – teilweise zusammen mit verschiedenen Mittätern – mehrere Diebstähle, davon teilweise in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch und einer Sachbeschädigung, begangen hat. Konkret anerkennt er, die gemäss Anklageziffern 1.2. bis 1.4, 1.6, 1.7 und 1.9 bis 1.19 begangenen (Einbruchs-)Diebstähle begangen zu haben. Er stellt ebenfalls nicht in Abrede, diese Taten gewerbsmässig verübt zu haben (Berufungserklärung, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9 ff.). Bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Diebstähle gemäss den Anklageziffern 1.5 und 1.8. teilweise verbunden mit Hausfriedens- brüchen gemäss Anklageziffer 3 Alinea 2 und 7 begangen hat. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -5- Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien) auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.4. 2.4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.5 vorgeworfen, am 27. Januar 2023, zwischen 08:00 und 17:00 Uhr, am Bahnhof Q._____ das E-Bike «HNF Heisenberg» im Wert von Fr. 3'500.00 zum Nachteil von E._____ gestohlen zu haben. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten: Gemäss Strafanzeige von E._____ (Untersuchungsakten [UA] act. 802 f.) wurde das E-Bike «HNF Heisenberg» am Bahnhof Q._____ entwendet. Tatort und damaliger Wohnort des Beschuldigten lagen mit lediglich 5 km unweit auseinander. Aufgefunden wurde das gestohlene E-Bike schliesslich am Wohnort der damaligen Freundin des Beschuldigten am R-Weg in S._____. Dem Beschuldigten, der zugegeben hat, in anderen Fällen E-Bikes und Fahrräder gestohlen zu haben, kann unter diesen Umständen nicht geglaubt werden, dass er besagtes E-Bike lediglich vor der Einfahrt am R- Weg aufgehoben und weggestellt haben will. Auf die Frage, wie er an diesem Tag vom Bahnhof zum R-Weg gelangt sei, sagte er, er sei gelaufen und dann extra noch eine Runde gefahren, da er Hausverbot habe (UA act. 810 ff.). Dass es sich dabei lediglich um einen Versprecher handelte, ist ebenso als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten, wie die Darstellung, dass er das Fahrrad nur vom Boden aufgehoben und weggestellt haben will. Damit im Einklang steht auch die Aussage der Nachbarin F._____, welche berichtete, dass sie eine männliche Person gesehen habe, welche mit einem Fahrrad zu den Aussenparkplätzen gefahren sei (UA act. 817). Dass es sich bei dieser männlichen Person um den Beschuldigten gehandelt hat, ist aufgrund des von F._____ (UA act. 817), G._____ (UA act. 821) und dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8) übereinstimmend geschilderten Wortwechsel erstellt. Sodann erklärte auch die damalige Freundin des Beschuldigten, G._____, sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten (und eben nicht mit H._____, wie der Beschuldigte vorbringt), getroffen zu haben und dieser bei der Verabschiedung noch gesagt habe, dass er sein Fahrrad holen müsse (UA act. 821). Unter diesen Umständen handelt es sich bei der -6- Erklärung des Beschuldigten, dass es sich beim E-Bike um ein von H._____ geklautes Velo gehandelt und er dieses nur weggestellt habe, um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Insgesamt hat das Obergericht mit der Vorinstanz keine ernst- zunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte den angeklagten Diebstahl des E-Bikes «HNF Heisenberg» begangen hat. Seine Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 2.4.2. In Anklageziffer 1.8 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich zwischen dem 17. und 19. März 2023 in die Tiefgarage der Liegenschaft T-Strasse in Q._____ begeben und aus dem unverschlossenen Personenwagen mit dem Kennzeichen «GR aaa» verschiedene Elektronikgeräte, eine Sonnenbrille sowie den Fahrzeugausweis gestohlen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet, diesen Diebstahl begangen zu haben. Als erstes, starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist zunächst das am Tatort sichergestellte Schuhspurenmuster zu werten. Dasselbe Schuhspurenmuster wurde insbesondere beim Einbruchsdiebstahl gemäss Anklageziffer 1.17 ermittelt (UA act. 1274 ff.), wobei der Beschuldigte seine Tatbeteiligung diesbezüglich explizit anerkannt hat (UA act. 1482, 1523, Gerichtsakten [GA] act. 42). Folglich kann ein Zusammenhang zum vorliegenden Diebstahl aus dem Personenwagen ohne Weiteres hergestellt werden, zumal das Blatt Papier, auf welchem die Schuhspur hinterlassen wurde, unmittelbar vor dem besagten Fahrzeug, aus welchem Elektronikgeräte und weitere Gegenstände entwendet wurden, sichergestellt werden konnte und sich zuvor in der entwendeten Laptoptasche befand. Dass eine andere Täterschaft, für welche es keine Hinweise gibt, den Diebstahl aus dem Personenwagen begangen und dabei Schuhe mit dem identischen Muster getragen haben soll, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte auch nicht, sich in dieser Tiefgarage aufgehalten zu haben, wobei er keine Angaben zum Zeitpunkt machte, sondern lediglich die Liegenschaft wiedererkannte (UA act. 928). Seine dahingehenden Erklärungen, dass er sich in der Tiefgarage aufgehalten habe, um mit I._____, bei welchem er jeweils Fr. 100.00 abholte, eine Zigarette zu rauchen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9), mögen zutreffen, schliessen seine Täterschaft allerdings nicht aus. Insgesamt bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den Diebstahl aus dem Personenwagen in Q._____ begangen hat. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. -7- 2.5. Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss den Anklageziffer 1.5 und 1.8 erstellt ist und somit darauf abgestellt werden kann. Entsprechend erstellt ist damit auch der damit im jeweiligen Zusammenhang stehende Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 Alinea 2 und 7 (Hausfriedensbruch). 3. Der Beschuldigte wendet sich nicht gegen die rechtliche Qualifikation seiner Taten, womit in dieser Hinsicht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1. ff., 4 und 5). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei und Wider- handlungen gegen das Waffen- und Personenförderungsgesetz schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Hinsichtlich des Kollektivdelikts des gewerbsmässigen Diebstahls, bei dem es sich aufgrund des Strafrahmens um das schwerste Delikt handelt, kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die weiteren Tatbestände (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Grundsätzlich hat die verhältnismässig mildere Geldstrafe Vorrang vor einer Freiheitsstrafe. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe ist vom Beschuldigten mit Berufung nicht in Frage gestellt worden. Wie sich zeigen wird (vgl. sogleich unten), wirken sich die mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohten Delikte vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf die Strafzumessung aus, weshalb weder eine Erhöhung der Einsatzstrafe noch eine zusätzliche Geldstrafe in Betracht kommt. Damit kann offen bleiben, ob der Beschuldigte auch einer Geldstrafe zugänglich wäre. -8- Für die Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, eine Übertretung, kommt von Gesetzes wegen lediglich eine Busse in Frage. 4.4. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] festzusetzen. Der Täter, der sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig macht, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 139 Ziff. 2 StGB schützt das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat während eines sehr kurzen Zeitraums von knapp zwei Monaten (14. Februar 2023 bis 15. April 2023) 17 (Einbruchs-)Diebstähle, teilweise zusammen mit mindestens einem Mittäter, begangen und dabei eine Deliktssumme von rund Fr. 60'000.00 erbeutet. Die erbeutete Summe ist für die kurze Zeit erheblich. Ein Diebstahl blieb im Versuchsstadium stecken, sodass dabei kein Deliktsgut erbeutet wurde (Anklageziffer 1.19). Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Taterfolgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 60'000.00 während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten ist von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszugehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst durch die Verhaftung am 15. April 2023 gestoppt. Der Beschuldigte wählte als Einbruchsobjekte gezielt Keller, Tiefgaragen und Einstellplätze aus und stahl teure Velos, vornehmlich E-Bikes. Damit ist hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. -9- Die psychischen Folgen der Einbrüche ist für die Betroffenen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sachbeschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszusprechenden Strafen abgegolten werden. Beim Diebstahl dürfen sie nicht nochmals berücksichtigt werden. Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes, organisiertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, nicht festzustellen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit den Diebstählen teilweise auch den eigenen Konsum finanzierte. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich oder mehrheitlich seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Sein Verhalten ist vielmehr über eine eigentliche Beschaffungskriminalität hinausgegangen, wobei die diesbezüglichen monetären Beweggründe jedem Vermögens- delikt immanent und vorliegend durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht sowie der Gewerbsmässigkeit erfasst sind. Das mitunter monetäre Motiv darf folglich nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Insoweit das Handeln des Beschuldigten suchtbedingt erscheint, mag dieser Umstand einen gewissen Einfluss auf seine Entscheidungsfreiheit gehabt haben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben (GA act. 45; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) über abgeschlossene Ausbildungen als Gipser, Maler und Sanitär verfügt. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht ernsthaft darum bemüht hat, ein legales Erwerbseinkommen zu erzielen, anstatt den aus seiner Sicht vermeintlich einfachsten, illegalen Weg zu beschreiten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu respektieren, desto schwe- rer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. - 10 - 4.5. Diese Einsatzstrafe wäre für die Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche, die Hehlereien und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen oder es wäre zusätzlich eine Geldstrafe für diese Delikte auszufällen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten, zumal sich die Täterkomponente nicht strafmindernd auswirken kann. Dass der Beschuldige teilweise geständig war und einen Teil der Diebstähle eingestand, kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Ein Abstreiten dieser Taten wäre angesichts der klaren Beweislage (Videoaufnahmen und DNA-Spuren) sinnlos gewesen. Bei jenen Diebstählen, bei welchen sich die Beweislage nicht ganz eindeutig präsentierte, bestritt er seine Täterschaft hartnäckig, was sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Sein diesbezügliches Aussageverhalten kann dann aber auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal auch keine Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen ist. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des ledigen und kinderlosen Beschuldigten erscheint als maximal durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldige zu einer bloss teilbedingten Strafe (siehe dazu unten) verurteilt wird, und er den unbedingten Teil bereits verbüsst hat. Nach dem Gesagten kommt eine Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren unter keinem Titel in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit auch im Strafpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4.6. Bei einer Strafe von 2 ½ Jahren ist ein bedingter Vollzug von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug gewährt und 15 Monate als vollziehbar erklärt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.5.). Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens sowie der ungelösten - 11 - Suchtproblematik, der desolaten finanziellen Situation und den unsicheren Lebensumständen des Beschuldigten, die ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung begründen (siehe dazu auch unten bei der Landesverweisung), ist eine Reduktion des unbedingt zu vollziehenden Teils von 15 Monaten ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 4.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 460 Tagen (15. April 2023 bis 17. Juli 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Entgegen dem Beschuldigten liegt keine zu entschädigende Überhaft vor. Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion (Art. 431 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 236 E. 3.2). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 ½ Jahren verurteilt, womit die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 15 Monaten und 2 Tagen vollständig an die Strafe angerechnet werden kann, zumal die Anrechnung sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen erfolgen kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.8. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen des Personen- beförderungsgesetzes von der Vorinstanz verhängte Busse in der Höhe von Fr. 100.00 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, womit es sein Bewenden hat. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf die Landesverweisung, da diese aufgrund des FZA ausgeschlossen sei (Berufungserklärung, S. 2; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). - 12 - 5.2. 5.2.1. Mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, z.T. in Verbindung mit Hausfriedensbruch, liegen Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB vor, womit der Beschuldigte grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist. 5.2.2. Einziger Anknüpfungspunkt des Beschuldigten in der Schweiz sind seine beiden Schwestern, welche in der Ostschweiz leben. Bei einer dieser Schwestern lebt der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung am 17. Juli 2024 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.; Beilage Berufungs- verhandlung «Bestätigung Untermietsverhältnis»). Weitere Bezugspunkte zur Schweiz weist der Beschuldigte, welcher erst im Jahre 2020 in die Schweiz gekommen ist, nicht auf, weshalb ein Härtefall von vornherein entfällt. Der Beschuldigte bringt keine stichhaltigen Gründe vor, welche das Gegenteil zu belegen vermöchten. Dass er sich hier rasch integriert hat (GA act. 90) trifft im Übrigen gerade nicht zu, nachdem er während seiner kurzen Anwesenheitsdauer rasch und intensiv deliktisch in Erscheinung getreten und damit eine Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem offenbart hat. Angesichts der hauptsächlichen Arbeits- losigkeit kann auch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Zwar reichte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Einsatzvertrag betreffend eines Temporäreinsatzes als Umzugshelfer ein (Beilage Berufungsverhandlung «Einsatzvertrag»). Der Vertrag datiert allerdings erst vom 13. September 2024, entsprechend muss sich erst noch weisen, ob der Beschuldigte längerfristig beruflich in der Schweiz Fuss fassen kann. Eine Rückkehr nach Italien ist ohne Weiteres sowohl möglich als auch zumutbar. 5.2.3. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist wie hier nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich bei Staatsangehörigen eines EU-Staates – wie vorliegend beim Beschuldigten mit italienischer Staatsangehörigkeit – die (weitere) Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) können die durch das FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dabei wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als die Störung der sozialen Ordnung und - 13 - Sicherheit, wie es jede Straftat darstellt, verstanden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.1). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind – im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist. Der strafrechtlichen Landesverweisung von Kriminellen fehlt im Übrigen unter jedem Titel des FZA und der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung hat weder eine wirtschafts- noch eine migrationsrechtliche Komponente (BGE 145 IV 45 E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.1 ff.). Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert (in BGE 145 IV 364 nicht publizierte E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019). Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht, wobei auch eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen kann, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen und E. 4.4). Nicht massgebend für die Landesverweisung ist die ausserordentlich restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch den EuGH (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.2 f.). Das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte hat eine erhebliche Straftat begangen, wovon die ausgesprochene Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zeugt. Entsprechend hoch erscheint auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, mithin von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf das Maximum festgesetzt worden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB wonach der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf). Sodann ist sowohl die persönliche wie auch die berufliche Situation des Beschuldigten alles andere als stabil. Zwar erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Gefängnis erfolgreich den Entzug geschafft habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Die davor erfolgten Klinikaufenthalte im Südtirol und in der Schweiz erwiesen sich allerdings im Nachhinein als wenig nachhaltig (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 4), weshalb sich erst noch weisen muss, ob der Beschuldigte längerfristig drogenfrei bleiben kann. Weiter ist der - 14 - Beschuldigte über ein Temporärbüro als Umzugshelfer angestellt. Angesichts seiner drei Ausbildungen als Gipser, Maler und Sanitär (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) erscheint dies als eine blosse Notlösung und nicht als eine längerfristige Sicherung eines regelmässigen Einkommens. Unter diesen Umständen bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten und die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz schwere Straftaten begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 5.3. Zusammenfassend liegt kein persönlicher Härtefall vor und erweist sich die Landesverweisung auch nach dem FZA als gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre festgesetzt, welche aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sowie dem erheblichen Verschulden und der ungünstigen Legalprognose, was zu einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten führt, nicht herabgesetzt werden kann. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Privatklägerin C._____ im Betrag von Fr. 36.06 und des Privatklägers D._____ in der Höhe von Fr. 5'032.25 gutgeheissen und den Beschuldigten (teilweise in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten H._____) zur Bezahlung verpflichtet. Die weiteren Zivilforderungen hat sie auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung, dass die Zivilklage von D._____ abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen sei, da dieser lediglich den Neuwert geltend gemacht habe, der Schaden jedoch dem (nicht belegten) Zeitwert entspreche (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, S. 6). 6.3. Der Privatkläger D._____ hat als Beleg seines geltend gemachten Schadens die Kaufquittungen des Fahrrads «Yeti TLR 130» eingereicht (UA act. 1155 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass er dieses Fahrrad im Jahr 2020 zu einem Preis von insgesamt Fr. 5'032.25 gekauft hat. Der Diebstahl des Fahrrads durch den Beschuldigten erfolgte im April 2023, mithin drei Jahre nach dem Kauf. Angaben des für die Zusprechung von Schadenersatz massgeblichen Verkehrswert (vgl. BGE 127 III 73 E. 5b) fehlen. Ein Entscheid über die geltend gemachte Schadenersatzforderung - 15 - ist deshalb nicht möglich und die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. 7. 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Zivilklage des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg verwiesen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt insbesondere auch bei den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen, bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von 37 Stunden und 10 Minuten erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 25'506.35 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Er vertrat den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Akten. Sodann konnte er hinsichtlich der im - 16 - Berufungsverfahren noch angefochtenen Punkte weitgehend auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen. Vor Obergericht wurde denn auch kaum Neues noch Anderes vorgebracht. Die sich im Berufungs- verfahren stellenden Fragen beschränkten sich letztlich auf zwei Sachverhalte betreffend Diebstahl, welche weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders komplex waren, und die Landesverweisung. Die vor diesem Hintergrund deutlich überhöhte Kostennote ist folgender- massen zu kürzen: Der amtliche Verteidiger macht für die Berufungserklärung 150 Minuten geltend. Nachdem die Berufungserklärung lediglich die Anträge auf einer Seite umfassen, erscheint ein Aufwand von 60 Minuten angemessen. Für die Vorbereitung und Besprechung mit dem Beschuldigten wird ein Aufwand von insgesamt 560 Minuten geltend gemacht, was massiv überhöht ist, nachdem sich der Beschuldigte bezüglich eines Grossteils der ihm vorgeworfenen Handlungen geständig zeigte und im Übrigen von der Vorinstanz teilweise freigesprochen worden ist. Entsprechend gering fiel der Besprechungsaufwand aus. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb zwei Besprechungen angezeigt waren. Zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren und keine darüber hinaus gehende soziale Betreuung, auch nicht nach der Haftentlassung (Urteil des Bundesgericht 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3). Insgesamt erscheint vorliegend ein Aufwand von 4 Stunden resp. 240 Minuten inkl. Vorbereitung angemessen. Ebenfalls überhöht ist der geltend gemachte Aufwand in Bezug auf das Haftentlassungsgesuch, welches damit zu begründen war, dass die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingte Strafe von 15 Monaten verbüsst war. Andere Ausführungen erübrigten sich. Entsprechend ist der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 200 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen. Die für die Begründung der Berufung betreffend die vorinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers geltend gemachten 380 Minuten sind zu streichen. Nachdem auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist (siehe dazu oben), entfällt auch der dafür geltend gemachte Aufwand. Schliesslich ist die Kostennote an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden inkl. kurze Nachbesprechung und Weg anzupassen. Insgesamt ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 20.16 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 118.00 sowie die - 17 - gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine auf Fr. 5'000.00 gerundete Entschädigung. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich – wie vorliegend – die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche zu 4/5 auferlegt, was nicht zu beanstanden ist, da ein Grossteil des Untersuchungsaufwands auf die übrigen Delikte, für welche der Beschuldigte verurteilt worden ist, entfallen ist. Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erwiesen hat, hat es mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden. 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'506.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Kürzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - 18 - - des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1.1, 1.7 und 1.15); - der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.3); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3 Alinea 1, 6, 12). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten und einem bedingten Anteil von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 460 Tagen (15. April 2023 bis 17. Juli 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - E-Bike «Flyer» - E-Bike «Cube» Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 19 - 6. 6.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 36.06 zu bezahlen. 6.2. Die Zivilklage des Privatklägers D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 10'354.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 8'283.70 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, eine Entschädigung von Fr. 25'506.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 20 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli