6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'628.20 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'752.15 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)