6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'256.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 2'170.65 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 41 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'908.95 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zu Fr. 3'272.65 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.