5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'225.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2’112.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'327.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 884.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.