1.3. Im Übrigen wird der Beschuldigte von den weiteren Vorwürfen betreffend Straftatendossier 1 freigesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt. - 40 - 2.2. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 27. August 2024 kann nicht ausgefällt werden. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und durch die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, vernichtet: