Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 3'272.65 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.3. Mit Blick auf die Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ist ihr eine Entschädigung von Fr. 5'628.20 (inkl. Spesen von Fr. 247.10 und 7.7 % MWST von Fr. 401.11) zulasten der Staatskasse zu entrichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 3'752.15 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, vgl. auch Urteile des - 39 -