bleiben damit die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, grober Verkehrsverletzung, versuchter Nötigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügung und Einfuhr einer Waffe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 2/3 aufzuerlegen. 12.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'908.95 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 350.95) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.3).