angemessen. Entsprechend ist der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 1'327.05 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 mit Fr. 884.70 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).