11.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht mit Kostennote vom 18. Juli 2024 bei einem Stundenaufwand von 5.1 Stunden einen Kostenaufwand von insgesamt Fr. 1'122.00 geltend. Weiter werden Auslagen für 184 Kopien à Fr. 0.50, insgesamt Fr. 92.00 und Portokosten von Fr. 13.60 geltend gemacht, was einen Rechnungsbetrag mit Mehrwertsteuer von 8.1 %, von Fr. 1'327.05 ergibt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint - 38 -