11.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine eingereichte Kostennote vom 2. Juli 2024 (GA act. 165), angepasst an den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatz von Fr. 220.00 und die ab dem 1. Januar 2024 geltende Mehrwertsteuer von 8.1 %, mit Fr. 4'225.45 (inkl. Auslagen, praxisgemäss 3 %) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/2 mit Fr. 2'112.70 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).